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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN GEODIRECT BELUX



Artikel 1 – Allgemein

  1. Diese Geschäftsbedingungen beziehen sich auf alle Angebote, Offerten und Vereinbarungen zwischen Geodirect BeLux B.V., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, nachstehend „Geodirect“ genannt, und einer Gegenpartei, insofern als die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich von diesen Geschäftsbedingungen abgewichen sind.
  2. Diesen Geschäftsbedingungen unterliegen zudem auch alle Verträge mit Geodirect, zu deren Erfüllung Geodirect Dritte einschalten muss.
  3. Die Wirksamkeit eventueller Einkaufsbedingungen oder anderer Bedingungen der Gegenpartei wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gegebenenfalls gänzlich oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. In diesem Fall beraten sich Geodirect und die Gegenpartei, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die an die Stelle der unwirksamen beziehungsweise für nichtig erklärten Bestimmungen treten, deren Zielsetzungen und Intentionen der Zielsetzung und Intention am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit den ursprünglichen Bestimmungen verfolgt haben.
  5. Wenn zwischen den Parteien eine Situation entsteht, die nicht in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist, muss diese Situation im Geiste dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bewertet werden.
  6. Wenn Geodirect nicht immer auf der strikten Einhaltung dieser Geschäftsbedingungen besteht, so bedeutet dies nicht, dass die Bestimmungen nicht wirksam sind oder dass Geodirect in welcher Weise auch immer das Recht verliert, in anderen Fällen die strikte Einhaltung der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen zu verlangen.

Artikel 2 – Offerten und Angebote

  1. Alle Offerten und Angebote von Geodirect sind unverbindlich, sofern die Offerte keine Annahmefrist vorgibt. Eine Offerte oder Angebot verfällt, wenn das Produkt, auf das sich die Offerte oder das Angebot bezieht, in der Zwischenzeit nicht mehr verfügbar ist.
  2. Geodirect kann nicht an ihre Offerten oder Angebote gehalten werden, wenn die Gegenpartei vernünftigerweise verstehen kann, dass die fraglichen Offerten oder Angebote gänzlich oder teilweise einen Irrtum oder Druckfehler enthalten.
  3. Die in einer Offerte oder einem Angebot genannten Preise sind zuzüglich der gesetzliche Mehrwertsteuer sowie weiterer staatlicher Abgaben sowie eventueller im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehender Kosten zu verstehen; einschließlich eventueller Reise- und Unterbringungs-, Versand- und Bearbeitungskosten, sofern nicht anders angegeben.
  4. Wenn die Annahme (eventuell auch nur geringfügig) von dem in der Offerte oder dem Angebot beschriebenen Angebot abweicht, ist Geodirect nicht daran gebunden. In diesem Fall kommt der Vertrag nicht gemäß dieser abweichenden Annahme zustande, sofern Geodirect nichts anderes angibt.
  5. Ein zusammengesetzter Kostenvoranschlag verpflichtet Geodirect nicht zur teilweisen Erfüllung des Auftrags zu einem entsprechenden Teil des angegebenen Preises. Die Angebote oder Offerten beziehen sich nicht automatisch auch auf zukünftige Bestellungen.

Artikel 3 – Laufzeit des Vertrags; Lieferfristen, Erfüllung und Änderung des Vertrags

  1. Der Vertrag zwischen Geodirect und der Gegenpartei ist zeitlich unbegrenzt, sofern sich nicht aus der Art des Vertrags etwas anderes ergibt oder die Parteien ausdrücklich eine andere schriftliche Vereinbarung treffen.
  2. Wurde in Bezug auf die Erledigung gewisser Tätigkeiten oder die Lieferung bestimmter Produkte eine Frist vereinbart oder angegeben, handelt es sich dabei keinesfalls um eine Ausschlussfrist. Bei der Überschreitung einer Frist muss die Gegenpartei Geodirect somit schriftlich in Verzug setzen. Dabei muss Geodirect eine angemessene Frist zur Nacherfüllung des Vertrags eingeräumt werden.
  3. Wenn Geodirect zur Erfüllung des Vertrags bestimmte Angaben von der Gegenpartei benötigt, beginnt die Erfüllungsfrist frühestens, nachdem die Gegenpartei diese korrekt und vollständig an Geodirect übermittelt hat.
  4. Die Lieferung erfolgt ab dem Grundstück von Geodirect. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Produkte abzunehmen, sobald diese für sie bereitgestellt werden. Wenn die Gegenpartei die Abnahme verweigert oder die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen nicht gut oder nicht rechtzeitig übermittelt, ist Geodirect berechtigt, die Produkte auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei einzulagern.
  5. Geodirect ist berechtigt, Dritte mit der Durchführung bestimmter Tätigkeiten zu beauftragen.
  6. Geodirect ist berechtigt, den Vertrag phasenweise zu erfüllen und die in diesem Zusammenhang bereits erbrachten Leistungen einzeln in Rechnung zu stellen.
  7. Wird der Vertrag phasenweise erfüllt, kann Geodirect die Durchführung der Aspekte, die zur jeweils nächsten Phase gehören, ausstellen, bis die Gegenpartei die Ergebnisse der jeweils vorhergehenden Phase schriftlich genehmigt hat.
  8. Stellt sich während der Erfüllung des Vertrags heraus, dass dieser der Änderung oder Ergänzung bedarf, um ordentlich erfüllt werden zu können, ändern die Parteien den Vertrag rechtzeitig nach entsprechender Beratung. Wenn die Art, der Umfang oder der Inhalt des Vertrags, eventuell auch auf Wunsch oder auf Anweisung der Gegenpartei, von den berechtigten Instanzen usw. geändert wird und sich der Vertrag dadurch in qualitativer und / oder quantitativer Hinsicht ändert, kann sich dies auch auf die ursprünglichen Vereinbarungen auswirken. Dadurch kann sich der ursprünglich vereinbarte Betrag erhöhen oder verringern. In diesem Fall erstellt Geodirect nach Möglichkeit vorab einen Kostenvoranschlag. Durch die Vertragsänderung kann sich auch die ursprünglich angegebene Erfüllungsfrist ändern. Die Gegenpartei akzeptiert die Möglichkeit einer Änderung des Vertrags, einschließlich der Preisänderung sowie der Änderung der Erfüllungsfrist.
  9. Wird der Vertrag geändert oder ergänzt, ist Geodirect berechtigt, erst dann mit der Vertragserfüllung zu beginnen, wenn die berechtigte Person bei Geodirect diesen Änderungen beziehungsweise Ergänzungen zugestimmt hat und die Gegenpartei ihr Einverständnis mit dem Preis für die Durchführung beziehungsweise mit allen anderen Bedingungen erklärt hat; einschließlich der Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Vertragserfüllung erfolgen soll. Die Nichterfüllung oder die nicht sofortiger Erfüllung des geänderten Vertrags ist keine Fehlleistung von Geodirect und auch kein Grund für die Gegenpartei, den Vertrag zu kündigen. Ohne dadurch in Verzug zu geraten, kann Geodirect einen Antrag auf Änderung des Vertrags verweigern, wenn sich dies in qualitativer und / oder quantitativer Hinsicht beispielsweise auf die in diesem Zusammenhang zu verrichtenden Tätigkeiten oder zu liefernden Produkte auswirken kann.
  10. Gerät die Gegenpartei im Zusammenhang mit der ordentlichen Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber Geodirect in Verzug, so haftet die Gegenpartei für alle Schäden (einschließlich der Kosten), die Geodirect direkt oder indirekt dadurch entstehen.
  11. Hat Geodirect mit der Gegenpartei einen Festpreis vereinbart, ist Geodirect dennoch jederzeit berechtigt, diesen Preis zu erhöhen, ohne dass die Gegenpartei in diesem Fall berechtigt ist, den Vertrag aus diesem Grund aufzulösen, sofern die Preiserhöhung auf einen Anspruch oder eine rechtliche oder vorschriftsmäßige Verpflichtung beziehungsweise auf einen Anstieg der Rohstoffpreise, der Löhne und Gehälter etc. beziehungsweise auf andere Ursachen zurückzuführen ist, die bei der Unterzeichnung des Vertrags vernünftigerweise nicht vorhersehbar Produkte.

Artikel 4 – Aussetzung, Auflösung und zwischenzeitliche Kündigung des Vertrags

  1. Geodirect ist berechtigt, die Einhaltung ihrer Verpflichtungen auszustellen oder den Vertrag aufzulösen, wenn:
    – die Gegenpartei ihren Vertragspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
    – Geodirect nach Vertragsschluss Umstände zur Kenntnis gekommen sind, aufgrund derer sie aus
    gutem Grund befürchtet, dass die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird;
    – die Gegenpartei beim Vertragsschluss gebeten wurde, eine Sicherheitsleistung für die Erfüllung ihrer Vertragspflichten zu erbringen und diese Sicherheitsleistung ausbleibt oder unzureichend ist;
    – wenn aufgrund der von der Gegenpartei verursachten Verzögerung nicht länger von Geodirect verlangt werden kann,
    den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen zu erfüllen, ist Geodirect berechtigt, den Vertrag aufzulösen.
  2. Zudem ist Geodirect zur Auflösung des Vertrags berechtigt, wenn Ereignisse eintreten, die die Vertragserfüllung verhindern oder bedingen, dass die unveränderte Weiterführung des Vertrags angemessenerweise nicht von Geodirect verlangt werden kann.
  3. Wird der Vertrag aufgelöst, werden die Forderungen von Geodirect gegenüber der Gegenpartei mit sofortiger Wirkung fällig. Wenn Geodirect die Erfüllung der Verpflichtungen ausstellt, bleiben ihre gesetzlichen und vertraglichen Forderungen weiterhin bestehen.
  4. Wenn Geodirect ihre Vertragspflichten aufschiebt oder den Vertrag auflöst, ist sie in keiner Weise zur Vergütung der Schäden und Kosten verpflichtet, die dadurch in welcher Weise auch immer entstehen.
  5. Ist die Auflösung der Gegenpartei zuzurechnen, hat Geodirect Anspruch auf Vergütung der Schäden, einschließlich aller Kosten, die dadurch direkt oder indirekt entstanden sind.
  6. Wenn die Gegenpartei ihre Vertragspflichten nicht erfüllt und diese Nichteinhaltung eine Auflösung rechtfertigt, ist Geodirect berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne jegliche Verpflichtung ihrerseits zur Zahlung einer Schadenersatzleistung oder Abfindung; während die Gegenpartei im Zusammenhang mit ihrer Nichterfüllung durchaus zur Schadenersatzleistung oder Abfindung verpflichtet ist.
  7. Wird der Vertrag zwischenzeitlich von Geodirect gekündigt, sorgt Geodirect nach Rücksprache mit der Gegenpartei für die Übergabe der noch zu verrichtenden Tätigkeiten an Dritte. Dies gilt, sofern die Kündigung nicht der Gegenpartei zuzurechnen ist. Wenn die Übergabe der Tätigkeiten zusätzliche Kosten für Geodirect mit sich bringt, werden diese der Gegenpartei in Rechnung gestellt. Die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Kosten innerhalb der genannten Frist zu begleichen, sofern Geodirect nichts anderes angibt.
  8. Im Fall einer Geschäftsauflösung, bei einem (Antrag auf) Zahlungsvergleich oder Konkurs, bei Pfändung- wenn und insofern als die Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wird – zulasten der Gegenpartei, bei einer Umschuldung oder einem anderen Ereignis, wodurch die Gegenpartei nicht mehr frei über ihr Vermögen verfügen kann, steht es Geodirect frei, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen beziehungsweise die Bestellung oder den Vertrag ohne jede Verpflichtung zur Zahlung einer Schadenersatzleistung oder Abfindung jeglicher Art zu annullieren. In diesem Fall sind die Forderungen von Geodirect gegenüber der Gegenpartei sofort fällig.
  9. Wenn die Gegenpartei eine bereits aufgegebene Bestellung gänzlich oder teilweise annulliert, werden der Gegenpartei die dafür bestellten oder vorbereiteten Produkte, zuzüglich der eventuellen damit verbundenen Anlieferungs-, Entsorgungs- und Lieferkosten sowie der zur Erfüllung des Vertrags reservierten Arbeitszeit, insgesamt in Rechnung gestellt.

Artikel 5 – Höhere Gewalt

  1. Geodirect ist nicht zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei verpflichtet, wenn sie durch ein Ereignis daran gehindert wird, das sie nicht schuldhaft verursacht hat und das ihr weder gemäß den Rechtsvorschriften noch gemäß einer Rechtshandlung oder den gängigen Verkehrsauffassungen zuzuschreiben ist.
  2. Unter dem Begriff der höheren Gewalt sind im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen- abgesehen von dem, was im Rahmen der Rechtsvorschriften sowie der Rechtsprechung darunter verstanden wird – alle von außen einwirkenden, vorhersehbaren oder nicht vorhersehbaren Ereignisse zu verstehen, die sich dem Einflussbereich von Geodirect entziehen und bewirken, dass Geodirect nicht in der Lage ist, ihren vertraglichen Pflichten nachzukommen. Dies beinhaltet auch Arbeitsniederlegungen im Unternehmen von Geodirect oder von Dritten. Geodirect ist außerdem berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn das Ereignis, das die (weitere) Vertragserfüllung verhindert, eintritt, nachdem Geodirect ihren Verpflichtungen hätte nachkommen müssen.
  3. Geodirect kann ihre vertraglichen Pflichten für die Dauer der höheren Gewalt suspendieren. Dauert die höhere Gewalt länger als drei Monate an, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wobei jede der Vertragsparteien die für sie schädlichen Folgen selbst zu tragen hat.
  4. Wenn Geodirect zum Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt ihre vertraglichen Pflichten bereits teilweise erfüllt hat oder diese noch erfüllen kann und die bereits erbrachten beziehungsweise zu erbringenden Leistungen einen unabhängigen Wert haben, ist Geodirect berechtigt, die bereits erbrachten beziehungsweise zu erbringenden Leistungen separat in Rechnung zu stellen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als handle es sich um einen separaten Vertrag.

Artikel 6 – Zahlungsbedingungen und Inkassokosten

  1. Die Zahlung muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum in der von Geodirect anzugebenden Weise in der auf der Rechnung angegebenen Währung erfolgen, sofern Geodirect nicht schriftlich eine andere Anweisung erteilt hat. Geodirect ist zur regelmäßigen Fakturierung berechtigt.
  2. Wenn die Gegenpartei eine Rechnung weiterhin nicht rechtzeitig bezahlt, befindet sich die Gegenpartei von Rechts wegen im Verzug. In diesem Fall muss die Gegenpartei Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat zahlen, es sei denn, dass die gesetzlichen Zinsen höher sind; im letzteren Fall sind die gesetzlichen Zinsen zu zahlen. Die Zinsen über den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt berechnet, wo sich die Gegenpartei im Verzug befindet, bis zu dem Zeitpunkt, wo der gesamte geschuldete Betrag in voller Höhe beglichen ist.
  3. Geodirect ist berechtigt, die Zahlungen der Gegenpartei in erster Instanz zur Begleichung der Kosten, in zweiter Instanz zur Verringerung der offenen Zinsen und schließlich zur Tilgung des Kapitalbetrags und der laufenden Zinsen zu verwenden.
  4. Geodirect kann, ohne dadurch in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot verweigern, wenn die Gegenpartei eine andere Zahlungsreihenfolge angibt. Geodirect kann die vollständige Tilgung des Kapitalbetrags verweigern, wenn dieses Angebot nicht auch die Zahlung der noch offenen und laufenden Zinsen sowie der Inkassokosten beinhaltet.
  5. Die Gegenpartei ist keinesfalls zur Verrechnung der Beträge berechtigt, die sie Geodirect schuldet.
  6. Beschwerden gegen die Höhe einer Rechnung stellen die Zahlungsverpflichtung nicht aus. Die Gegenpartei ist auch nicht berechtigt, die Zahlung einer Rechnung aus einem anderen Grund einzustellen.
  7. Wenn sich die Gegenpartei im Zusammenhang mit der (rechtzeitigen) Einhaltung ihrer Verpflichtungen im Verzug befindet, dann sind alle angemessenen Kosten für die außergerichtliche Beilegung der Angelegenheit von der Gegenpartei zu zahlen. Die außergerichtlichen Kosten werden auf der Grundlage dessen berechnet, was in der Inkassopraxis üblich ist. Wenn Geodirect jedoch höhere Kosten für das Inkasso aufgewendet hat, die vernünftigerweise notwendig waren, sind die tatsächlich entstandenen Kosten erstattungsfähig. Die entstandenen Gerichts- und Vollstreckungskosten werden ebenfalls von der Gegenpartei zurückgefordert. Die Gegenpartei schuldet außerdem Zinsen auf die geschuldeten Inkassokosten.

Artikel 7 – Eigentumsvorbehalt

  1. Alle von Geodirect im Zusammenhang mit dem Vertrag gelieferten Produkte verbleiben weiterhin im Eigentum von Geodirect, bis die Gegenpartei allen ihren Verpflichtungen aus dem/den mit Geodirect geschlossenen Vertrag/Verträgen ordentlich nachgekommen ist.
  2. Die von Geodirect gelieferten Produkte, die gemäß Absatz 1 dem Eigentumsvorbehalt unterliegen, dürfen nicht weiterverkauft und keinesfalls als Zahlungsmittel verwendet werden. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Produkte zu verpfänden oder in anderer Weise zu belasten.
  3. Die Gegenpartei muss unter allen Umständen angemessene Maßnahmen ergreifen, insofern als diese vernünftigerweise von ihr verlangt werden können, um die Eigentumsrechte von Geodirect zu sichern.
  4. Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte pfänden beziehungsweise Ansprüche darauf erheben oder erheben lassen, ist die Gegenpartei verpflichtet, Geodirect unverzüglich darauf hinzuweisen.
  5. Die Gegenpartei verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte gegen Brand, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und diese Versicherung auch aufrechtzuerhalten und Geodirect den entsprechenden Versicherungsschein auf deren erste Aufforderung hin zur Einsichtnahme zu überreichen. Im Fall einer Auszahlung der Versicherungssumme hat Geodirect Anspruch auf diese Beträge. Sofern erforderlich, verpflichtet sich die Gegenpartei gegenüber Geodirect bereits im Voraus zur Mitarbeit bei allem, was in diesem Zusammenhang erforderlich oder wünschenswert ist.
  6. Für den Fall, dass Geodirect ihre in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt die Gegenpartei Geodirect sowie den von Geodirect anzugebenden Drittparteien bereits im Voraus die vorbehaltlose und unwiderrufliche Genehmigung zum Betreten aller Stellen, wo sich das Eigentum von Geodirect befindet, um die fraglichen Gegenstände zurückzuholen.

Artikel 8 – Garantien, Prüfung und Beanstandungen, Verjährungsfrist

  1. Die von Geodirect zu liefernden Produkte entsprechen den üblichen Anforderungen und Normen, die zum Zeitpunkt der Lieferung vernünftigerweise vorausgesetzt werden können und für die diese Produkte bei normaler Nutzung in der Europäischen Union vorgesehen sind. Die in diesem Artikel genannte Garantie bezieht sich auf Produkte, die zur Verwendung innerhalb der Europäischen Union vorgesehen sind. Bei der Nutzung außerhalb der Europäischen Union muss die Gegenpartei selbst verifizieren, ob diese Produkte für die dortige Verwendung geeignet sind und die entsprechenden Anforderungen erfüllen. In diesem Fall kann Geodirect andere Garantiebedingungen sowie allgemeine Bedingungen für die zu liefernden Produkte oder durchzuführenden Tätigkeiten vorgeben.
  2. Die im Absatz 1 dieses Artikels genannte Garantie gilt für einen Zeitraum von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Lieferung, sofern sich nicht aus der Art des Gelieferten etwas anderes ergibt oder die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Wenn sich die von Geodirect gewährte Garantie auf Produkte bezieht, die von einer Drittpartei hergestellt wurden, beschränkt sich die Garantie – sofern nicht anders angegeben – auf die Garantiezusage, die der fragliche Hersteller für diese Produkte bietet.
  3. Alle Garantien jeglicher Art verfallen, wenn ein Fehler infolge der unsachgemäßen oder zweckwidrigen Verwendung des Produkts oder dessen Nutzung nach dem Haltbarkeitsdatum, aufgrund verkehrter Lagerung oder Wartung durch die Gegenpartei und / oder durch Dritte auftritt; wenn die Gegenpartei oder Dritte ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Geodirect Änderungen am Produkt vorgenommen haben beziehungsweise versucht haben, entsprechende Änderungen vorzunehmen; wenn andere Gegenstände daran befestigt worden sind, die nicht daran befestigt werden dürfen; oder wenn die Produkte in einer anderen als der vorgeschriebenen Weise verarbeitet oder bearbeitet worden sind.
    Die Gegenpartei kann auch dann keine Garantie in Anspruch nehmen, wenn der fragliche Fehler auf Ereignisse zurückzuführen ist, die sich dem Einflussbereich von Geodirect entziehen; einschließlich der Wetterbedingungen (beispielsweise, jedoch nicht ausschließlich, extremem Niederschlag oder extremen Temperaturen) etc.
  4. Die Gegenpartei ist verpflichtet, das Gelieferte sofort zu prüfen oder prüfen zu lassen, sobald ihr die Produkte zur Verfügung gestellt werden beziehungsweise die fraglichen Tätigkeiten durchgeführt worden sind. Dabei muss die Gegenpartei prüfen, ob die Qualität des Gelieferten beziehungsweise der Lieferumfang den Vereinbarungen entspricht und die Anforderungen erfüllt. die die Parteien diesbezüglich vereinbart haben. Eventuell sichtbare Mängel müssen Geodirect innerhalb von sieben Tagen nach der Lieferung schriftlich gemeldet werden.
    Eventuell vorhandene nicht sichtbare Mängel müssen Geodirect unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich gemeldet werden. Diese Meldung muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels beinhalten, sodass Geodirect angemessen reagieren kann. Die Gegenpartei muss Geodirect die Möglichkeit bieten, die fragliche Beschwerde zu prüfen.
  5. Wenn die Gegenpartei rechtzeitig reklamiert, wird dadurch ihre Zahlungsverpflichtung nicht aufgeschoben. In diesem Fall ist die Gegenpartei auch weiterhin zur Abnahme und Bezahlung der ansonsten bestellten Produkte verpflichtet.
  6. Werden die Mängel erst später gemeldet, erlischt der Anspruch der Gegenpartei auf Reparatur, Ersatz oder Entschädigung.
  7. Wenn feststeht, dass ein gegebenes Produkt mangelhaft ist und in diesem Zusammenhang auch rechtzeitig beanstandet wurde, wird Geodirect das defekte Produkt innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Erhalt der Rücksendung beziehungsweise – wenn die Rücksendung angemessenerweise nicht möglich ist – der schriftlichen Mitteilung des Mangels durch die Gegenpartei austauschen oder reparieren (lassen) beziehungsweise der Gegenpartei die entsprechenden Beträge erstatten; wobei dies im Einzelnen im Ermessen von Geodirect liegt. Bei
    einem Austausch ist die Gegenpartei verpflichtet, das defekte Produkt an Geodirect zu retournieren und das
    Eigentumsrecht daran an Geodirect zu übertragen, sofern Geodirect keine anderen Anweisungen erteilt.
  8. Wenn festgestellt wird, dass eine gegebene Beschwerde unbegründet ist, sind die dadurch entstandenen Kosten, einschließlich der Prüfungskosten, die Geodirect dadurch entstanden sind, uneingeschränkt von der Gegenpartei zu zahlen.
  9. Nach Ablauf der Garantiezeit werden der Gegenpartei alle Kosten im Zusammenhang mit der Reparatur oder dem Austausch, einschließlich der Bearbeitungs-, Versand- und Fahrtkosten, in Rechnung gestellt.
  10. Abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen gilt für alle Forderungen und Einsprüche gegenüber Geodirect und den von Geodirect zur Vertragserfüllung eingeschalteten Dritten eine Verjährungsfrist von einem Jahr.

Artikel 9 – Haftung

  1. Die Haftung von Geodirect beschränkt sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen, die sie im Rahmen der Garantie gemäß Artikel 8 übernommen hat. Jede weitere Haftung für direkte oder indirekte Schäden, Kosten und Zinsen beziehungsweise für (in)direkte Schäden, die von einem Arbeitnehmer von Geodirect oder von einer von Geodirect eingeschalteten Drittpartei verursacht wurden, mit Ausnahme von Vorsatz und/oder Fahrlässigkeit, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Die Gegenpartei schützt und stellt Geodirect von allen Haftungsansprüchen Dritter jeglicher Art frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit den von Geodirect für die Gegenpartei erbrachten Lieferungen beziehungsweise Dienstleistungen ergeben.
  3. Geodirect übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass die gelieferten Produkte die gesetzlich vorgeschriebenen oder anderweitig von staatlicher Seite gestellten oder zu stellenden Anforderungen an die Verwendung dieser Produkte nicht erfüllen.
  4. Geodirect übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die beim Transport entstanden sind. Auf Wunsch und auf Kosten der Gegenpartei kann eine Transportversicherung für die Produkte abgeschlossen werden.

Artikel 10 – Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr in Bezug auf mögliche Verluste, Beschädigungen oder Wertminderungen geht zu dem Zeitpunkt auf die Gegenpartei über, wo die Produkte der Gegenpartei übergeben werden und in deren Verfügungsgewalt übergehen.

Artikel 11 – Freistellung

  1. Die Gegenpartei schützt undstellt Geodirect vonev entuellen Forderungen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags Schäden erleiden, deren Ursache anderen Parteien als Geodirect zuzurechnen ist.
  2. Wird Geodirect in diesem Zusammenhang von Dritten haftbar gemacht, so ist die Gegenpartei verpflichtet, Geodirect im gerichtlichen sowie außergerichtlichen Kontext beizustehen und unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die in diesem Fall von ihr erwartet werden können. Ergreift die Gegenpartei auch weiterhin keine angemessenen Maßnahmen, ist Geodirect auch ohne Inverzugsetzung berechtigt, diese Maßnahmen selbst zu ergreifen. Alle Kosten und Schäden, die Geodirect und Dritten dadurch entstehen, sind generell auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei.

Artikel 12 – Geistige Eigentumsrechte

  1. Geodirect behält sich die Rechte und Befugnisse vor, die ihr gemäß dem Urheberrecht sowie sonstigen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit geistigen Eigentumsrechten zustehen. Geodirect ist berechtigt, ihre im Rahmen der Erfüllung eines Vertrags erworbenen Kenntnisse auch für andere Zwecke zu verwenden, insofern als dabei keine strikt vertraulichen Informationen der Gegenpartei Dritten offengelegt werden.
  2. Keinesfalls darf die Gegenpartei die im Artikel 2 genannten Daten veröffentlichen, kopieren, nachmachen beziehungsweise Dritten offenlegen.
  3. Keinesfalls darf die Gegenpartei die Software und/ oder andere Computerprogramme beziehungsweise die entsprechenden Nutzungsrechte verkaufen, vermieten, veräußern, als Sicherheitsleistung übertragen beziehungsweise an Dritte abtreten oder ändern.

Artikel 13 – Verpflichtungen der Gegenpartei

  1. Die Gegenpartei verpflichtet sich, Geodirect in jeder Hinsicht zu unterstützen und ihr alle Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich und üblich sind. Die Gegenpartei verpflichtet sich, angemessene Maßnahmen zum Schutz vor Schäden an den Instrumenten, Systemen, anderen Sachen oder Personen zu ergreifen. Die Gegenpartei informiert die Mitarbeiter von Geodirect vor Ort im vollen Umfang über die Sicherheitsvorschriften und sonstigen Schutzmaßnahmen sowie die dort vorhandenen gefährlichen Räume und Gefahrstoffe.
  2. Schäden aufgrund der Nichterfüllung oder der nicht rechtzeitigen Erfüllung der Bestimmungen im Artikel 13.1 gehen auf Kosten der Gegenpartei.
  3. Wenn Geodirect ihre Tätigkeiten aufgrund eines Ereignisses, das der Gegenpartei zuzurechnen ist, zu einem von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt nicht aufnehmen oder diese nicht fortsetzen kann, können der Gegenpartei die Wartezeiten beziehungsweise die vergeblich entstandenen Kosten, die darauf zurückzuführen sind, in Rechnung gestellt werden.

Artikel 14 – Rechtswahlklausel und Gerichtsstandsvereinbarung

  1. Alle Rechtsbeziehungen mit Geodirect unterliegen ausschließlich dem niederländischen Recht, auch wen nein gegebener Vertrag gänzlich oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder die an der Rechtsbeziehung beteiligten Parteien dort niedergelassen sind oder ihren Wohnort haben. Das Wiener Kaufrecht wird ausgeschlossen.
  2. Das Gericht am Niederlassungsort von Geodirect ist ausschließlich für die Beilegung von Streitfällen zuständig, sofern keine anders lautenden zwingendrechtlichen Vorschriften gelten. Dennoch ist Geodirect berechtigt, einen eventuellen Streitfall dem gesetzlich zuständigen Gericht vorzulegen.
  3. Im Zusammenhang mit Streitfällen wenden sich die Parteien erst dann an ein Gericht, wenn sie sich nach Kräften bemüht haben, miteinander zu einer gütlichen Einigung zu gelangen.

Artikel 15 – Aufbewahrungsort und Änderung der Bedingungen

  1. Diese Geschäftsbedingungen werden der Gegenpartei bei der Übermittlung des Angebots und bei der Übermittlung der Auftragsbestätigung als Anhang im Pdf-Format zur Verfügung gestellt, und zwar jederzeit vor dem endgültigen Abschluss des Vertrags.
  2. Gültig ist immer die zuletzt zur Verfügung gestellte Version oder die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsverhältnisses mit Geodirect geltende Version.
  3. Der niederländische Text der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist immer ausschlaggebend für deren Interpretation.