Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Geodirect B.V.

hinterlegt bei der Industrie- und Handelskammer unter der Registernummer 51485532
 

Artikel 1 – Allgemeines

  1. Diese Bedingungen gelten für jedes Angebot, jeden Kostenvoranschlag und jeden Vertrag zwischen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Geodirect B.V., im Folgenden „Geodirect“ genannt, und einer Gegenpartei, sofern von diesen Bedingungen nicht ausdrücklich und schriftlich durch die Parteien abgewichen wurde.
  2. Die vorliegenden Bedingungen gelten ebenfalls für Verträge mit Geodirect, für deren Ausführung Geodirect Dritte hinzuziehen muss.
  3. Der Anwendbarkeit etwaiger Einkaufs- oder sonstiger Bedingungen der Gegenpartei wird ausdrücklich widersprochen.
  4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise nichtig sein oder für nichtig erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang wirksam. Geodirect und die Gegenpartei werden in diesem Fall Verhandlungen aufnehmen, um neue Bestimmungen als Ersatz für die nichtigen oder für nichtig erklärten Bestimmungen zu vereinbaren, wobei Zweck und Absicht der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich berücksichtigt werden.
  5. Tritt zwischen den Parteien eine Situation ein, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geregelt ist, so ist diese Situation im Geiste dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen.
  6. Verlangt Geodirect nicht stets die strikte Einhaltung dieser Bedingungen, bedeutet dies nicht, dass deren Bestimmungen nicht anwendbar sind oder dass Geodirect in irgendeiner Weise das Recht verlieren würde, in anderen Fällen die strikte Einhaltung der Bestimmungen dieser Bedingungen zu verlangen.


Artikel 2 – Angebote und Kostenvoranschläge

  1. Alle Angebote und Kostenvoranschläge von Geodirect sind freibleibend, sofern im Angebot keine Annahmefrist angegeben ist. Ein Angebot oder Kostenvoranschlag erlischt, wenn das Produkt, auf das sich das Angebot oder der Kostenvoranschlag bezieht, in der Zwischenzeit nicht mehr verfügbar ist.
  2. Geodirect kann nicht an seine Angebote oder Kostenvoranschläge gebunden werden, wenn die Gegenpartei vernünftigerweise erkennen kann, dass die Angebote oder Kostenvoranschläge oder ein Teil davon einen offensichtlichen Irrtum oder Schreibfehler enthalten.
  3. Die in einem Angebot oder Kostenvoranschlag genannten Preise verstehen sich zuzüglich MwSt. und anderer behördlicher Abgaben sowie etwaiger im Rahmen des Vertrages anfallender Kosten, einschließlich Reise- und Aufenthalts-, Versand- und Verwaltungskosten, sofern nicht anders angegeben.
  4. Weicht die Annahme (ob in unwesentlichen Punkten oder nicht) von dem im Angebot oder Kostenvoranschlag enthaltenen Angebot ab, so ist Geodirect nicht daran gebunden. Der Vertrag kommt dann nicht gemäß dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, Geodirect gibt etwas anderes an.
  5. Ein zusammengesetzter Kostenvoranschlag verpflichtet Geodirect nicht zur Ausführung eines Teils des Auftrags gegen einen entsprechenden Teil des angegebenen Preises. Angebote oder Kostenvoranschläge gelten nicht automatisch für zukünftige Aufträge.


Artikel 3 – Vertragsdauer; Lieferfristen, Ausführung und Änderung des Vertrages

  1. Der Vertrag zwischen Geodirect und der Gegenpartei wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, sofern sich aus der Art des Vertrages nichts anderes ergibt oder die Parteien ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbaren.
  2. Wurde für die Fertigstellung bestimmter Arbeiten oder für die Lieferung bestimmter Waren eine Frist vereinbart oder angegeben, so handelt es sich hierbei niemals um eine Ausschlussfrist. Bei Überschreitung einer Frist muss die Gegenpartei Geodirect daher schriftlich in Verzug setzen. Geodirect muss dabei eine angemessene Frist eingeräumt werden, um den Vertrag dennoch zu erfüllen.
  3. Benötigt Geodirect Informationen von der Gegenpartei für die Ausführung des Vertrages, beginnt die Ausführungsfrist erst, nachdem die Gegenpartei diese Geodirect korrekt und vollständig zur Verfügung gestellt hat.
  4. Die Lieferung erfolgt ab Werk von Geodirect. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Waren zu dem Zeitpunkt abzunehmen, an dem sie ihr zur Verfügung gestellt werden. Verweigert die Gegenpartei die Abnahme oder unterlässt sie die Bereitstellung von Informationen oder Anweisungen, die für die Lieferung erforderlich sind, ist Geodirect berechtigt, die Waren auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei zu lagern.
  5. Geodirect hat das Recht, bestimmte Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen.
  6. Geodirect ist berechtigt, den Vertrag in verschiedenen Phasen auszuführen und den so ausgeführten Teil gesondert in Rechnung zu stellen.
  7. Wird der Vertrag in Phasen ausgeführt, kann Geodirect die Ausführung der Teile, die zu einer folgenden Phase gehören, aussetzen, bis die Gegenpartei die Ergebnisse der vorangegangenen Phase schriftlich genehmigt hat.
  8. Stellt sich während der Ausführung des Vertrages heraus, dass es für eine ordnungsgemäße Ausführung notwendig ist, diesen zu ändern oder zu ergänzen, werden die Parteien den Vertrag rechtzeitig und in gegenseitigem Einvernehmen anpassen. Wird die Art, der Umfang oder der Inhalt des Vertrages, ob auf Ersuchen oder Anweisung der Gegenpartei, der zuständigen Behörden usw., geändert und der Vertrag dadurch in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht verändert, kann dies auch Konsequenzen für das ursprünglich Vereinbarte haben. Dadurch kann der ursprünglich vereinbarte Betrag erhöht oder gesenkt werden. Geodirect wird hierfür so weit wie möglich im Voraus einen Kostenvoranschlag erstellen. Durch eine Änderung des Vertrages kann sich zudem die ursprünglich angegebene Ausführungsfrist ändern. Die Gegenpartei akzeptiert die Möglichkeit einer Vertragsänderung, einschließlich der Änderung von Preis und Ausführungsfrist.
  9. Wird der Vertrag geändert, einschließlich einer Ergänzung, ist Geodirect berechtigt, diese erst auszuführen, nachdem die innerhalb von Geodirect zuständige Person ihre Zustimmung gegeben hat und die Gegenpartei dem für die Ausführung angegebenen Preis und den sonstigen Bedingungen, einschließlich des dann festzulegenden Zeitpunkts der Ausführung, zugestimmt hat. Die nicht oder nicht sofortige Ausführung des geänderten Vertrages stellt keine Vertragsverletzung seitens Geodirect dar und ist für die Gegenpartei kein Grund, den Vertrag zu kündigen. Ohne dadurch in Verzug zu geraten, kann Geodirect einen Antrag auf Änderung des Vertrages ablehnen, wenn dies qualitative und/oder quantitative Folgen haben könnte, beispielsweise für die in diesem Rahmen zu erbringenden Arbeiten oder zu liefernden Waren.
  10. Sollte die Gegenpartei mit der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber Geodirect in Verzug geraten, haftet die Gegenpartei für alle Schäden (einschließlich Kosten), die Geodirect dadurch direkt oder indirekt entstehen.
  11. Vereinbart Geodirect mit der Gegenpartei einen Festpreis, ist Geodirect dennoch jederzeit berechtigt, diesen Preis zu erhöhen, ohne dass die Gegenpartei in diesem Fall berechtigt ist, den Vertrag aus diesem Grund aufzulösen, wenn die Preiserhöhung aus einer Befugnis oder Verpflichtung kraft Gesetzes oder Verordnung resultiert oder ihre Ursache in einem Anstieg der Preise für Rohstoffe, Löhne usw. oder in anderen Gründen hat, die bei Vertragsabschluss vernünftigerweise nicht vorhersehbar waren.
  12. Beträgt die Preiserhöhung, die nicht auf einer Vertragsänderung beruht, mehr als 10 % und erfolgt sie innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss, ist ausschließlich die Gegenpartei, der ein Recht gemäß Titel 5 Abschnitt 3 von Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (BW) zusteht, berechtigt, den Vertrag durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen, es sei denn, Geodirect ist dann dennoch bereit, den Vertrag auf der Grundlage des ursprünglich Vereinbarten auszuführen, oder wenn die Preiserhöhung aus einer Befugnis oder einer Geodirect obliegenden Verpflichtung kraft Gesetzes resultiert oder wenn vereinbart wurde, dass die Lieferung später als drei Monate nach dem Kauf erfolgen soll.


Artikel 4 – Aussetzung, Auflösung und vorzeitige Kündigung des Vertrages

  1. Geodirect ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, wenn: die Gegenpartei die Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;

    nach Abschluss des Vertrages Geodirect bekannt gewordene Umstände berechtigten Grund zu der Befürchtung geben, dass die Gegenpartei ihre Verpflichtungen nicht erfüllen wird;

    die Gegenpartei bei Abschluss des Vertrages aufgefordert wurde, Sicherheit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten, und diese Sicherheit ausbleibt oder unzureichend ist;

    wenn Geodirect aufgrund der Verzögerung seitens der Gegenpartei nicht länger zugemutet werden kann, den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen zu erfüllen, ist Geodirect berechtigt, den Vertrag aufzulösen.

  2. Darüber hinaus ist Geodirect berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn Umstände eintreten, die derart beschaffen sind, dass die Erfüllung des Vertrages unmöglich ist, oder wenn sonstige Umstände eintreten, die derart beschaffen sind, dass die unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrages Geodirect vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann.
  3. Wird der Vertrag aufgelöst, sind die Forderungen von Geodirect gegen die Gegenpartei sofort fällig. Setzt Geodirect die Erfüllung der Verpflichtungen aus, behält sie ihre Ansprüche aus dem Gesetz und dem Vertrag.
  4. Geht Geodirect zur Aussetzung oder Auflösung über, ist sie in keiner Weise zur Entschädigung für dadurch in irgendeiner Weise entstandene Schäden und Kosten verpflichtet.
  5. Ist die Auflösung der Gegenpartei zuzurechnen, hat Geodirect Anspruch auf Ersatz des dadurch direkt und indirekt entstandenen Schadens, einschließlich der Kosten.
  6. Erfüllt die Gegenpartei ihre aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtungen nicht und rechtfertigt diese Nichterfüllung die Auflösung, ist Geodirect berechtigt, den Vertrag fristlos und mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne dass sie zur Zahlung von Schadensersatz oder Entschädigung verpflichtet ist, während die Gegenpartei aufgrund von Vertragsverletzung zu Schadensersatz oder Entschädigung verpflichtet ist.
  7. Wird der Vertrag von Geodirect vorzeitig gekündigt, wird Geodirect in Absprache mit der Gegenpartei für die Übertragung noch auszuführender Arbeiten an Dritte sorgen. Dies gilt nicht, wenn die Kündigung der Gegenpartei zuzurechnen ist. Entstehen Geodirect durch die Übertragung der Arbeiten zusätzliche Kosten, werden diese der Gegenpartei in Rechnung gestellt. Die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Kosten innerhalb der genannten Frist zu begleichen, sofern Geodirect nichts anderes angibt.
  8. Im Falle der Liquidation, des (Antrags auf) Zahlungsaufschubs oder des Konkurses, der Pfändung – sofern die Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wurde – zu Lasten der Gegenpartei, der Schuldensanierung oder eines anderen Umstands, durch den die Gegenpartei nicht mehr frei über ihr Vermögen verfügen kann, steht es Geodirect frei, den Vertrag fristlos und mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder den Auftrag bzw. Vertrag zu stornieren, ohne dass sie zur Zahlung von Schadensersatz oder Entschädigung verpflichtet ist. Die Forderungen von Geodirect gegen die Gegenpartei sind in diesem Fall sofort fällig.
  9. Storniert die Gegenpartei einen erteilten Auftrag ganz oder teilweise, werden die dafür bestellten oder vorbereiteten Waren, zuzüglich etwaiger An- und Abtransport- sowie Lieferkosten und der für die Ausführung des Vertrages reservierten Arbeitszeit, der Gegenpartei in vollem Umfang in Rechnung gestellt.


Artikel 5 – Höhere Gewalt

  1. Geodirect ist nicht zur Erfüllung einer Verpflichtung gegenüber der Gegenpartei verpflichtet, wenn sie daran infolge eines Umstands gehindert wird, der nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist und der weder kraft Gesetzes, eines Rechtsgeschäfts noch nach allgemeiner Verkehrsauffassung zu ihren Lasten geht.
  2. Unter höherer Gewalt werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen neben dem, was diesbezüglich in Gesetz und Rechtsprechung verstanden wird, alle von außen kommenden Ursachen verstanden, ob vorhersehbar oder unvorhersehbar, auf die Geodirect keinen Einfluss ausüben kann, durch die Geodirect jedoch nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Streiks im Betrieb von Geodirect oder von Dritten sind darin eingeschlossen. Geodirect hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung des Vertrages verhindert, eintritt, nachdem Geodirect ihre Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
  3. Geodirect kann die Verpflichtungen aus dem Vertrag während des Zeitraums, in dem die höhere Gewalt andauert, aussetzen. Dauert dieser Zeitraum länger als drei Monate, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne zur Entschädigung der anderen Partei verpflichtet zu sein.
  4. Soweit Geodirect zum Zeitpunkt des Eintretens höherer Gewalt ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag bereits teilweise erfüllt hat oder erfüllen kann und dem erfüllten bzw. zu erfüllenden Teil ein eigenständiger Wert zukommt, ist Geodirect berechtigt, den bereits erfüllten bzw. zu erfüllenden Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als handele es sich um einen separaten Vertrag.


Artikel 6 – Zahlung und Inkassokosten

  1. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum auf eine von Geodirect anzugebende Weise in der Währung zu erfolgen, in der die Rechnung gestellt wurde, sofern von Geodirect nicht schriftlich etwas anderes angegeben wurde. Geodirect ist berechtigt, periodisch Rechnungen zu stellen.
  2. Kommt die Gegenpartei mit der rechtzeitigen Zahlung einer Rechnung in Verzug, gerät sie von Rechts wegen in Verzug. Die Gegenpartei schuldet dann Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat, es sei denn, der gesetzliche Zinssatz ist höher, in welchem Fall der gesetzliche Zinssatz geschuldet wird. Die Zinsen auf den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt, an dem die Gegenpartei in Verzug gerät, bis zum Zeitpunkt der Begleichung des vollständigen fälligen Betrags berechnet.
  3. Geodirect hat das Recht, die von der Gegenpartei geleisteten Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die fälligen Zinsen und schließlich auf die Hauptsumme und die laufenden Zinsen anzurechnen.
  4. Geodirect kann, ohne dadurch in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot ablehnen, wenn die Gegenpartei eine andere Reihenfolge für die Anrechnung der Zahlung angibt. Geodirect kann die vollständige Tilgung der Hauptsumme ablehnen, wenn nicht gleichzeitig auch die fälligen und laufenden Zinsen sowie die Inkassokosten beglichen werden.
  5. Die Gegenpartei ist niemals berechtigt, die von ihr an Geodirect geschuldeten Beträge aufzurechnen.
  6. Einwände gegen die Höhe einer Rechnung setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus. Die Gegenpartei, der kein Recht gemäß Abschnitt 6.5.3 (Artikel 231 bis 247 Buch 6 BW) zusteht, ist ebenfalls nicht berechtigt, die Zahlung einer Rechnung aus einem anderen Grund auszusetzen.
  7. Befindet sich die Gegenpartei mit der (rechtzeitigen) Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Verzug, gehen alle angemessenen Kosten zur Erlangung einer außergerichtlichen Befriedigung zu Lasten der Gegenpartei. Die außergerichtlichen Kosten werden auf der Grundlage der in der niederländischen Inkassopraxis üblichen Verfahren berechnet, derzeit nach der Berechnungsmethode gemäß Rapport Voorwerk II. Hat Geodirect jedoch höhere Inkassokosten verursacht, die vernünftigerweise notwendig waren, sind die tatsächlich entstandenen Kosten erstattungsfähig. Etwaige gerichtliche und Vollstreckungskosten werden der Gegenpartei ebenfalls in Rechnung gestellt. Die Gegenpartei schuldet auf die fälligen Inkassokosten ebenfalls Zinsen.


Artikel 7 – Eigentumsvoorbehoud

  1. Alle von Geodirect im Rahmen des Vertrages gelieferten Waren bleiben Eigentum von Geodirect, bis die Gegenpartei alle Verpflichtungen aus dem/den mit Geodirect geschlossenen Vertrag/Verträgen ordnungsgemäß erfüllt hat.
  2. Von Geodirect gelieferte Waren, die gemäß Absatz 1 unter den Eigentumsvoorbehalt fallen, dürfen nicht weiterverkauft und niemals als Zahlungsmittel verwendet werden. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die unter den Eigentumsvoorbehalt fallenden Waren zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten.
  3. Die Gegenpartei muss stets alles tun, was vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann, um die Eigentumsrechte von Geodirect zu sichern.
  4. Sollten Dritte die unter Eigentumsvoorbehalt gelieferten Waren pfänden oder Rechte daran begründen oder geltend machen wollen, ist die Gegenpartei verpflichtet, Geodirect unverzüglich darüber zu informieren.
  5. Die Gegenpartei verpflichtet sich, die unter Eigentumsvoorbehalt gelieferten Waren gegen Feuer, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und die Versicherungspolice Geodirect auf erstes Anfordern zur Einsicht vorzulegen. Im Falle einer Versicherungsleistung steht Geodirect dieser Betrag zu. Soweit erforderlich, verpflichtet sich die Gegenpartei gegenüber Geodirect im Voraus, an allem mitzuwirken, was in diesem Zusammenhang erforderlich oder wünschenswert sein sollte (oder sich als solches herausstellt).
  6. Für den Fall, dass Geodirect ihre in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt die Gegenpartei Geodirect und von Geodirect zu benennenden Dritten im Voraus die unwiderrufliche und bedingungslose Erlaubnis, all jene Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum von Geodirect befindet, und diese Waren zurückzunehmen.


Artikel 8 – Garantien, Untersuchung und Reklamationen, Verjährungsfrist

  1. Die von Geodirect zu liefernden Waren entsprechen den üblichen Anforderungen und Normen, die zum Zeitpunkt der Lieferung vernünftigerweise an sie gestellt werden können und für die sie bei normalem Gebrauch in den Niederlanden bestimmt sind. Die in diesem Artikel genannte Garantie gilt für Waren, die für den Gebrauch innerhalb der Niederlande bestimmt sind. Bei Verwendung außerhalb der Niederlande muss die Gegenpartei selbst prüfen, ob die Verwendung dort geeignet ist und den dort geltenden Bedingungen entspricht. Geodirect kann in diesem Fall andere Garantie- und sonstige Bedingungen in Bezug auf die zu liefernden Waren oder auszuführenden Arbeiten festlegen.
  2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Garantie gilt für einen Zeitraum von 3 Monaten nach der Lieferung, sofern sich aus der Art des Gelieferten nichts anderes ergibt oder die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Betrifft die von Geodirect gewährte Garantie eine Ware, die von einem Dritten hergestellt wurde, so beschränkt sich die Garantie auf diejenige, die vom Hersteller der Ware gewährt wird, sofern nichts anderes angegeben ist.
  3. Jede Form von Garantie erlischt, wenn ein Mangel infolge von unsachgemäßem oder zweckwidrigem Gebrauch oder Gebrauch nach dem Verfallsdatum, unsachgemäßer Lagerung oder Wartung durch die Gegenpartei und/oder Dritte entstanden ist, wenn die Gegenpartei oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von Geodirect Änderungen an der Sache vorgenommen oder zu nehmen versucht haben, wenn andere Sachen daran befestigt wurden, die nicht daran befestigt werden sollten, oder wenn diese auf eine andere als die vorgeschriebene Weise ver- oder bearbeitet wurden. Die Gegenpartei hat ebenfalls keinen Garantieanspruch, wenn der Mangel durch Umstände entstanden ist oder auf Umständen beruht, auf die Geodirect keinen Einfluss hat, einschließlich Witterungsbedingungen (wie zum Beispiel, aber nicht ausschließlich, extreme Regenfälle oder Temperaturen) usw.
  4. Die Gegenpartei ist verpflichtet, das Gelieferte zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, und zwar unmittelbar zu dem Zeitpunkt, an dem ihr die Waren zur Verfügung gestellt werden bzw. die betreffenden Arbeiten ausgeführt wurden. Dabei hat die Gegenpartei zu prüfen, ob Qualität und/oder Quantität des Gelieferten mit dem Vereinbarten übereinstimmen und den Anforderungen entsprechen, die die Parteien diesbezüglich vereinbart haben. Etwaige sichtbare Mängel müssen Geodirect innerhalb von sieben Tagen nach der Lieferung schriftlich gemeldet werden. Etwaige nicht sichtbare Mängel müssen Geodirect unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich gemeldet werden. Die Meldung muss eine so detailliert wie mögliche Beschreibung des Mangels enthalten, damit Geodirect in der Lage ist, angemessen zu reagieren. Die Gegenpartei muss Geodirect die Gelegenheit geben, eine Beschwerde zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
  5. Reklamiert die Gegenpartei rechtzeitig, setzt dies ihre Zahlungsverpflichtung nicht aus. Die Gegenpartei bleibt in diesem Fall auch zur Abnahme und Zahlung der übrigen bestellten Waren verpflichtet.
  6. Wird ein Mangel erst später gemeldet, hat die Gegenpartei keinen Anspruch mehr auf Nachbesserung, Ersatz oder Entschädigung.
  7. Steht fest, dass eine Ware mangelhaft ist und wurde diesbezüglich rechtzeitig reklamiert, wird Geodirect die mangelhafte Ware innerhalb einer angemessenen Frist nach deren Rückerhalt oder, falls eine Rücksendung vernünftigerweise nicht möglich ist, nach schriftlicher Mitteilung des Mangels durch die Gegenpartei nach Wahl von Geodirect ersetzen, für deren Reparatur sorgen oder der Gegenpartei eine Ersatzvergütung zahlen. Im Falle eines Ersatzes ist die Gegenpartei verpflichtet, die ersetzte Ware an Geodirect zurückzusenden und Geodirect das Eigentum daran zu verschaffen, sofern Geodirect nichts anderes angibt.
  8. Stellt sich heraus, dass eine Reklamation unbegründet ist, gehen die dadurch entstandenen Kosten, einschließlich der bei Geodirect angefallenen Untersuchungskosten, in vollem Umfang zu Lasten der Gegenpartei.
  9. Nach Ablauf der Garantiefrist werden der Gegenpartei alle Kosten für Reparatur oder Ersatz, einschließlich Verwaltungs-, Versand- und Anfahrtskosten, in Rechnung gestellt.
  10. Abweichend von den gesetzlichen Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist für alle Ansprüche und Einreden gegenüber Geodirect und den von Geodirect an der Ausführung eines Vertrages beteiligten Dritten ein Jahr.


Artikel 9 – Haftung

  1. Die Haftung von Geodirect beschränkt sich auf die Erfüllung dessen, was sie im Rahmen der in Artikel 8 genannten Garantie übernommen hat. Jede weitere Haftung, sei es für direkte oder indirekte Schäden, Kosten und Zinsen, sei es für (in)direkte Schäden, die durch einen Mitarbeiter von Geodirect oder einen von Geodirect eingeschalteten Dritten verursacht wurden, ist, außer bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit, ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Die Gegenpartei stellt Geodirect von jeder möglichen Haftung gegenüber Dritten frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit den von Geodirect für die Gegenpartei erbrachten Lieferungen und/oder Dienstleistungen ergibt.
  3. Geodirect haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die gelieferten Waren nicht den gesetzlichen oder sonstigen behördlichen Anforderungen an die Verwendung dieser Waren entsprechen.
  4. Geodirect übernimmt keine Haftung für Transportschäden. Waren können während des Transports auf Wunsch und auf Rechnung der Gegenpartei versichert werden.


Artikel 10 – Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr des Verlusts, der Beschädigung oder der Wertminderung geht in dem Moment auf die Gegenpartei über, in dem die Waren in die Gewalt der Gegenpartei gebracht werden.


Artikel 11 – Freistellung

  1. Die Gegenpartei stellt Geodirect von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages Schäden erleiden und deren Ursache anderen als Geodirect zuzurechnen ist.
  2. Sollte Geodirect aus diesem Grund von Dritten in Anspruch genommen werden, ist die Gegenpartei verpflichtet, Geodirect sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich beizustehen und unverzüglich alles zu tun, was in diesem Fall von ihr erwartet werden kann. Sollte die Gegenpartei es versäumen, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, ist Geodirect berechtigt, ohne Inverzugsetzung selbst dazu überzugehen. Alle dadurch entstehenden Kosten und Schäden auf Seiten von Geodirect und Dritten gehen in vollem Umfang zu Lasten und auf Risiko der Gegenpartei.


Artikel 12 – Geistiges Eigentum

  1. Geodirect behält sich die Rechte und Befugnisse vor, die ihr nach dem Urheberrechtsgesetz und anderen Gesetzen und Vorschriften zum geistigen Eigentum zustehen. Geodirect hat das Recht, die durch die Ausführung eines Vertrages auf ihrer Seite gewonnenen Erkenntnisse auch für andere Zwecke zu verwenden, sofern dabei keine streng vertraulichen Informationen der Gegenpartei Dritten bekannt gegeben werden.
  2. Der Gegenpartei ist es nicht gestattet, die in Artikel 2 genannten Daten zu veröffentlichen, zu kopieren, nachzuahmen und/oder Dritten zur Kenntnis zu bringen.
  3. Der Gegenpartei ist es nicht gestattet, (das Nutzungsrecht an) Software und/oder andere Programmierungen zu verkaufen, zu vermieten, zu veräußern, zur Sicherheit zu übertragen oder Dritten zu überlassen oder zu ändern.


Artikel 13 – Verpflichtungen der Gegenpartei

  1. Die Gegenpartei wird Geodirect jede Unterstützung und alle Einrichtungen gewähren, die für die Ausführung des Vertrages notwendig und üblich sind. Um Schäden an Instrumenten, Systemen, anderen Gegenständen oder Personen zu vermeiden, wird die Gegenpartei geeignete Maßnahmen ergreifen. Die Gegenpartei wird die Mitarbeiter von Geodirect vor Ort umfassend über Sicherheitsvorschriften und andere Vorsichtsmaßnahmen sowie über bei ihnen vorhandene Gefahrenbereiche und Gefahrstoffe informieren.
  2. Schäden, die dadurch entstehen, dass die Bestimmungen in Artikel 13.1 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wurden, gehen zu Lasten der Gegenpartei.
  3. Kann Geodirect aus einem der Gegenpartei zuzurechnenden Grund zu einem von den Parteien vereinbarten Zeitpunkt nicht mit ihren Arbeiten beginnen oder diese nicht fortsetzen, können die daraus resultierenden Wartezeiten und/oder vergeblich entstandenen Kosten der Gegenpartei in Rechnung gestellt werden.


Artikel 14 – Anwendbares Recht und Streitigkeiten

  1. Auf alle Rechtsbeziehungen, an denen Geodirect beteiligt ist, findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung, auch wenn eine Verpflichtung ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder wenn die an der Rechtsbeziehung beteiligte Partei dort ihren Wohnsitz hat. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts wird ausgeschlossen.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten ist das Gericht am Sitz von Geodirect, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorschreibt. Dennoch hat Geodirect das Recht, den Rechtsstreit dem nach dem Gesetz zuständigen Gericht vorzulegen.
  3. Die Parteien werden das Gericht erst anrufen, nachdem sie sich nach Kräften bemüht haben, einen Streitfall in gegenseitigem Einvernehmen beizulegen.


Artikel 15 – Fundstelle und Änderung der Bedingungen

  1. Diese Bedingungen sind bei der Industrie- und Handelskammer unter der Registernummer 51485532 hinterlegt.
  2. Es gilt stets die zuletzt hinterlegte Fassung bzw. die Fassung, die zum Zeitpunkt der Begründung der Rechtsbeziehung mit Geodirect gültig war.
  3. Für die Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist stets der niederländische Text maßgebend.

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Vermogenweg 107
3641 SR Mijdrecht
Niederlande

Handelsregister-Nummer 51485532
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